Sie sind angestellter Zahnarzt oder angestellte Zahnärztin und denken über eine Umsatzbeteiligung nach? Oder Ihnen wurde eine Umsatzbeteiligung angeboten, Sie sind sich aber nicht sicher, ob eine Umsatzbeteiligung das Richtige für Sie ist? Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.
Wie funktioniert die Umsatzbeteiligung?
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Mehr InformationenBestandteile der Umsatzbeteiligung
Grundsätzlich besteht die Umsatzbeteiligung aus drei Bestandteilen:
- einem Fixgehalt,
- einer Umsatzbeteiligungsquote und
- einer Umsatzschwelle.
Diese Komponenten stehen dabei in enger Beziehung zueinander. Das Fixgehalt beläuft sich oft auf 3.500 bis 4.500 Euro pro Monat. Natürlich können diese Beträge je nach Standort und Größe der Praxis variieren.
Die Umsatzbeteiligungsquote liegt in der Regel bei 25 Prozent, kann jedoch in Einzelfällen bis zu 30 Prozent betragen. Höhere Beteiligungsquoten sind eher selten. Das liegt vor allem daran, dass der eigentliche Praxisgewinn zwischen 35 und 40 Prozent liegt.
Die Umsatzschwelle wird aus dem vereinbarten Fixgehalt und der Umsatzbeteiligungsquote ermittelt. Es muss also berechnet werden, wie viel Umsatz erwirtschaftet werden muss, um das Fixgehalt zu erreichen.
Bei einem Fixgehalt von 4.000 Euro und einer Umsatzbeteiligungsquote von 25 Prozent beträgt die Umsatzschwelle dementsprechend 16.000 Euro. Erwirtschaften Sie in einem Monat also 16.000 Euro zahnärztliches Honorar, liegen Sie unter der Umsatzschwelle. Sie erhalten demnach das vereinbarte Fixgehalt in Höhe von 4.000 Euro.
Erst wenn der erwirtschaftete Umsatz über der Umsatzschwelle liegt, werden Sie an ihm gemäß der Umsatzbeteiligungsquote beteiligt. Vereinfacht kann man sagen, dass Sie von jedem Euro, mit dem die Umsatzschwelle überschritten wird, zusätzlich zu Ihrem Fixgehalt 0,25 Euro (25 Prozent) erhalten.
Berechnung der Umsatzbeteiligung
Anhand der folgenden zwei Beispiele möchten wir Ihnen nun zeigen, was passiert, wenn Sie die Umsatzschwelle erreichen oder nicht.
Sie erwirtschaften in einem Monat 10.000 Euro Umsatz, der Betrag liegt also unter der berechneten Umsatzschwelle von 16.000 Euro. Demnach erhalten Sie für diesen Monat keine Umsatzbeteiligung. Ihnen wird lediglich Ihr vereinbartes Grundgehalt von 4.000 Euro ausgezahlt.
Monatlicher Umsatz:
Umsatzschwelle:
16.000 Euro
Umsatzbeteiligung:
0 Euro
Gehalt:
4.000 Euro
Monatlicher Umsatz:
20.000 Euro
Umsatzschwelle:
16.000 Euro
Umsatzbeteiligung:
1.000 Euro
Gehalt:
5.000 Euro
Die Wahl der Umsatzbeteiligung
Lohnt der Vergleich mit anderen Praxen?
Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit & Schwangerschaft
Im Krankheitsfall besteht eine Lohnfortzahlungspflicht von 6 Wochen. Das gilt auch für die Umsatzbeteiligung. Hier wird Ihnen der Durchschnitt der letzten 13 Wochen ausgezahlt. Somit fallen Sie in diesem Zeitraum nicht auf Ihr Grundgehalt zurück!
Auch für die Tage, in denen Sie im Urlaub sind, wird dieser Durchschnitt berechnet und entsprechend vergütet. Geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz §11.
Wie ist die Regelung bei Berufsunfähigkeit? Nach Ablauf der Lohnfortzahlung wird vom Versorgungswerk und/oder der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine vorab vereinbarte Rente gezahlt. Während der Lohnfortzahlung erhalten Sie, wie auch im Krankheitsfall, eine entsprechende Umsatzbeteiligung.
Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Sie in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Aber auch hier wird Ihnen wieder der Durchschnitt der letzten 13 Wochen Ihrer Umsatzbeteiligung zusätzlich zu Ihrem Fixgehalt ausgezahlt.
Sie erhalten nur dann keine Umsatzbeteiligung, wenn Ihr Umsatz unter der Umsatzschwelle liegt.
Die Umsatzbeteiligung ist eines der fairsten Vergütungsmodelle für angestellte Zahnärzte, da hierdurch Ihre Leistung honoriert wird. Sie ist motivierend und hat außerdem Auswirkungen auf den Gesamtumsatz einer Praxis.
Wie Sie sich auf das Gespräch für eine Umsatzbeteiligung mit Ihrem Chef vorbereiten und was sonst noch zu beachten ist, zeigt Ihnen Ihr ZSH-Berater.