Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat es am 2. Dezember beschlossen: Um das Impfen gegen den Corona-Virus in Deutschland voranzubringen, sollen sich jetzt auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte an der Impfkampagne beteiligen. Wir erläutern, was Zahnärztinnen und Zahnärzte dabei in Bezug auf ihre Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten.
Schließt meine Berufshaftpflichtversicherung Impfrisiken ein?
Die gesetzliche Regelung, dass von Zahnärztinnen und Zahnärzten in Zahnarztpraxen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchgeführt werden dürfen, wurde mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz – verabschiedet am 10. Dezember 2021 im Bundestag – geschaffen. Bis die letzten Detailfragen geklärt sind, kann es allerdings noch etwas dauern. Nichtsdestotrotz werden wohl im Januar die ersten Zahnarztpraxen bereit sein, Impfungen durchzuführen.
Doch welche Folgen hat das konkret für Sie als Zahnärztinnen und Zahnärzte in Ihrem Praxisalltag? Und vor allem: Wie bin ich abgesichert, wenn mal was schief geht? Dazu haben wir eine gute Nachricht: So gut wie alle Versicherungen schließen in Ihrer Haftpflicht- bzw. in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Fehler ein, die im Zusammenhang mit dem Impfvorgang geschehen können. Eine Berufshaftpflicht tritt im Allgemeinen dann ein, wenn Schäden – Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – entstehen, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Zahnmediziner stehen und schuldhaft vom Praxisinhaber oder von einem Mitglied des Praxisteams verursacht wurden.
Experten der ZSH haben nun überprüft, wie sich die wichtigsten Versicherer im Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid19 verhalten. Dabei haben wir festgestellt, dass die meisten Versicherer in ihren Berufshaftpflicht-Bedingungen Behandlungsfehler rund um das Impfen mit in den Versicherungsumfang einschließen. Natürlich gibt es Unterschiede im Detail. Generell lässt sich sagen, dass folgende Fälle meist versichert sind:
- Impfungen, für die eine Empfehlung der STIKO vorliegt
- Tätigkeiten außerhalb Ihrer Praxis – z. B. Telemedizin, Probenentnahme, Drive-in-Test etc.
- Versicherungsschutz für einen von Ihnen bestellten Vertreter, falls Sie und Ihr Personal in Quarantäne müssen
- Bei hoheitlichen Tätigkeiten, also im Auftrag von Bund, Land oder Kommune
Berufshaftpflicht – der wichtigste Schutz für Selbstständige und Angestellte
Die Berufshaftpflicht gehört zu den Basis-Versicherungen einer Zahnärztin bzw. eines Zahnarztes. Viele Berufshaftpflichtversicherungen bieten bereits während des Studiums Schutz, wenn die Studierenden Praktika ableisten. Auch in der Assistenzzeit oder als Existenzgründer schützt sie vor Personen-, Sach- oder Vermögensschäden aus Ihrer Tätigkeit als Zahnmediziner. Sie gilt übrigens auch, wenn Sie Aufträge an Dritte wie Labore oder Zahntechniker vergeben.
Die Berufshaftpflicht wird dann tätig, wenn eine Patientin oder ein Patient mit einer schriftlichen Forderung – meist über einen Anwalt – auf Sie zu kommt. Leiten Sie dieses Schriftstück direkt an Ihren ZSH-Berater weiter, der sich dann mit der Versicherung in Verbindung setzt. Diese prüft nun die Schuldfrage und weist bei einem unberechtigten Vorwurf die Forderung ab oder zahlt bei einer berechtigten Forderung die Summe aus. Sie haben derweil den Rücken frei.
Im Zweifel Versicherungsschutz prüfen
Wenn Sie also Interesse daran haben, sich mit Ihrem Praxisteam an der Impfkampagne zu beteiligen, so zögern Sie nicht. Sollten Sie jedoch unsicher sein, ob Ihre Versicherung tatsächlich den gewünschten Schutz bietet, so können Sie uns gerne kontaktieren. Wir prüfen Ihren Versicherungsschutz genau und geben Ihnen Auskunft über Ihre Möglichkeiten. Wenden Sie sich an Ihre Beraterin oder Ihren Berater, schreiben Sie uns per E-Mail an info@zsh.de oder rufen Sie uns an unter Telefon 06221-837 0.
Lesetipp: In unserem Blogbeitrag „Absicherung für Zahnärzte – welche Versicherungen sind wichtig?“ erhalten Sie viele weitere Informationen und Tipps rund um das Thema Versicherungen für Zahnärzte.
Grundsätzliches zum Thema Impfungen
Impfungen dürfen ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die zur Durchführung von Schutzimpfungen qualifiziert und offiziell berechtigt sind. In diesem Zusammenhang sind auch die jeweils gültigen rechtlichen Grundlagen, wie beispielsweise das Infektionsschutzgesetz, zu beachten.
Sofern Impfungen bei bestimmten Patientengruppen (z. B. Kindern unter 5 Jahren) durchgeführt werden, für die es noch keine Zulassung gibt, spricht man von einer so genannten Off-Label-Impfung. Der Arzt hat in diesem Fall eine besondere Aufklärungsverpflichtung. Das bedeutet, er muss über sämtliche Risiken (alle bekannten Nebenwirkungen oder Impfschäden) umfassend aufklären und sollte dies schriftlich dokumentieren. Im Schadenfall liegt die Beweislast, dass eine ausführliche Aufklärung erfolgt ist, immer beim Arzt.
Wichtiger Hinweis!
Off-Label-Behandlungen sind bei Berufshaftpflichtkonzepten mit aktuellem Vertragsstand in der Regel mitversichert (Ausnahme Dialog/ Generali, hier besteht Anfragepflicht). Bei Berufshaftpflichtverträgen mit älterem Vertragsstand, sollte im Zweifelsfall eine Rücksprache mit Ihrer ZSH Beraterin bzw. Ihrem ZSH Berater oder dem Versicherer erfolgen.