Die Grafik zeigt ein „Geschlossen“-Schild an der Tür einer Zahnarztpraxis, die sich mit einer Praxisausfallversicherung gegen Betriebsausfall abgesichert hat.

Praxisausfall­versicherung für Ihre Zahnarzt­praxis: Ihr Schutz beim Betriebs­ausfall

Sie sind Existenzgründer und möchten eine Zahnarztpraxis gründen oder haben eine bestehende Praxis und fragen sich, wie Sie den Fall eines Betriebsausfalls durch Krankheit absichern können. Neben der Krankentagegeldversicherung kann auch eine Praxisausfallversicherung sinnvoll sein.

Eine Praxisausfallversicherung leistet, wenn Sie als Praxisinhaber beispielsweise durch Krankheit ausfallen. Aber leistet eine Praxisausfallversicherung auch im Quarantänefall? Diese Frage und viele weitere möchten wir Ihnen beantworten.

Inhalt

1. Was ist eine Praxisausfallversicherung?

Viele Zahnärzte fragen sich, ob es eine Versicherung gibt, die den Fall absichert, wenn die eigene Praxis aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden muss bzw. unter Quarantäne gestellt wird.

Ja, es gibt eine Versicherung aus dem Bereich der Praxissachversicherungen, die in diesem Fall eine Rolle spielt – die Praxisausfallversicherung. Eine Praxisausfallversicherung schließt in der Regel die Lücke, die durch einen Betriebsausfall, zum Beispiel durch Krankheit des Praxisinhabers, entsteht.

Tipp: Unser Expertenbeitrag auf YouTube fasst das Wichtigste zur Praxisausfallversicherung für Zahnärztinnen und Zahnärzte verständlich zusammen:

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2. Was ist der Unterschied zwischen einer Krankentagegeld­versicherung und einer Praxisausfall­versicherung?

Grundsätzlich sollten Sie im ersten Schritt das Krankentagegeld in Betracht ziehen. Das empfehlen wir vor allem deshalb, da die Praxisausfallversicherung durch den Versicherer nach einem Schadenfall, aber auch zu jeder Hauptfälligkeit, gekündigt werden kann. Für das Krankentagegeld gilt dies jedoch nicht.

Allerdings ist die Absicherung durch ein Krankentagegeld begrenzt. So können nicht alle Kosten eines Betriebsausfalls gedeckt werden. Diese Lücke mit Blick auf die Praxisfixkosten kann wiederum durch eine Praxisausfallversicherung abgesichert werden.

3. Wann leistet eine Praxisausfall­versicherung?

Neben dem beschriebenen Versicherungsschutz bei Krankheit leistet eine Praxisausfallversicherung auch bei Unfallschäden des Praxisinhabers und im Falle von Quarantäne. Jedoch müssen insbesondere im Fall von Quarantäne bestimmte Karenzzeiten beachtet werden. Diese liegen derzeit je nach Versicherer zwischen 48 Stunden und bis zu 6 Monaten.

Wichtiger Hinweis zum Versicherungsschutz bei Quarantäne

Damit die Praxisausfallversicherung im Quarantänefall greift, muss Ihre Praxis auf behördliche Anordnung geschlossen sein. Nicht versichert ist der Fall, dass Patienten aus Angst vor einer Infektion nicht mehr in Ihre Praxis kommen.

4. Was kostet eine Praxisausfall­versicherung?

Zur Beitragskalkulation werden für die Praxisausfallversicherung die Praxisfixkosten herangezogen. Diese haben Einfluss auf die Beitragshöhe. Aber auch die Haftungsdauer ist entscheidend für die Beitragskalkulation. Eine Praxisausfallversicherung leistet maximal für 12 Monate. Reduzieren Sie diesen Zeitraum, verringert sich entsprechend Ihr Beitrag.

Daneben ist auch Ihr Alter entscheidend: Je älter Sie sind, desto teurer wird die Versicherung. Außerdem müssen Sie bei einer Praxisausfallversicherung Gesundheitsfragen beantworten. Auch diese haben Einfluss auf den Preis, den Sie für Ihre Versicherungen zahlen müssen. Im ungünstigsten Fall kann der Versicherer den Versicherungsschutz auch ablehnen.

5. Fazit

Eine Praxisausfallversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Krankentagegeldversicherung. Sie sollte jedoch kein Ersatz für diese sein, da sie vom Versicherer gekündigt werden kann – entweder nach einem Leistungsfall oder zur Hauptfälligkeit der Versicherung. Im schlimmsten Fall haben Sie dann keinen Versicherungsschutz mehr.

Ob Sie eine neue Praxisausfallversicherung bei einem anderen Versicherer erhalten, ist ebenfalls nicht sicher. Garantiert ist jedoch, dass sich Ihr Beitrag erhöhen wird.

Achtung: Kündigungsrecht des Versicherers

Wenn Sie eine Zahnarztpraxis neu gründen, sollten Sie besonders auf Angebote achten, die damit werben, dass kein Gebrauch vom Sonderkündigungsrechts im Schadenfall gemacht wird. Das ist schon nicht schlecht, Sie müssen aber im Hinterkopf behalten: Ein Versicherer, hat immer die Möglichkeit, einen Vertrag zur Hauptfälligkeit zu kündigen.

Wir sind die Spezialisten für Zahnmediziner

Durch unsere besondere Nähe zur Zahnmedizin haben wir mit zahlreichen Versicherern besondere Versicherungslösungen entwickelt, die speziell auf die Bedürfnisse von Zahnmedizinern zugeschnitten sind. Lassen Sie sich einfach unverbindlich beraten. Wir prüfen auch gerne Ihre bestehenden Verträge.

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