Die Grafik zeigt ein unter Wasser stehendes Wartezimmer einer Zahnarztpraxis und verdeutlicht, warum eine Praxisinventarversicherung für Zahnärzte wichtig ist.

Die Praxisinventar­versicherung: Die Hausrat­versicherung für Ihre Zahnarztpraxis

Sie haben erfolgreich Ihre eigene Praxis gestartet und viel Mühe und Kreativität in die Gestaltung der Räumlichkeiten gesteckt. Dann stellen Sie sich vor, wie Sie eines schönen Montags in Ihre Praxis kommen und knietief im Wasser stehen. Keine schöne Vorstellung, oder? Aber so sehen echte Schadensfälle aus, die sich mit der Praxisinventarversicherung absichern lassen, der Hausratversicherung für Ihre Praxis.

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Wovor schützt die Praxisinventar­versicherung?

Die Praxisinventarversicherung schützt die ganze Betriebseinrichtung, also die Praxis als solche, einschließlich der Gebrauchsgegenstände der Angestellten sowie Vorräte und Materialien gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen. Voraussetzung für das Greifen der Praxisinventarversicherung ist jedoch, dass der Schaden durch eines oder mehrere der folgenden Ereignisse entstanden ist.

Die 5 versicherten Gefahren

  • Leitungswasserschäden
  • Brandschäden
  • Sturm- und Hagelschäden
  • Einbruch bzw. Diebstahl
  • Vandalismus nach einem Einbruch

Tipp: Auf Wunsch können auch Elementarschäden, Glasbruch und unbekannte Gefahren gegen Zuschlag mitversichert werden!

Wie bestimmt man die Versicherungssumme richtig?

In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen: Die Versicherungssumme entspricht dem Neuwert des Praxisinventars, das heißt, dass Sie sich prinzipiell an den Bruttolistenpreisen der Praxisgegenstände orientieren müssen, damit das Inventar vollständig durch die Versicherung abgedeckt ist. Das ist oft aber nur schwer bis gar nicht möglich, zum Beispiel wenn Sie Ihre Praxis übernommen haben.

Um die Gefahr einer Unterversicherung zu vermeiden, der Versicherer im Schadensfall also nur anteilig erstattet, empfiehlt sich eine zweite Variante der korrekten Prämienermittlung: die sogenannte umsatzbasierte Beitragskalkulation. Hier wird vorab ein pauschaler Versicherungswert mit dem Versicherer vereinbart und daraufhin müssen Sie als Praxisinhaber Ihren Umsatz – bzw. im Fall einer Neugründung den Planumsatz – und später die jeweiligen Gewinnermittlungen nachreichen, damit Ihr Versicherungsbeitrag festgelegt werden kann.

Was ist bei einer Praxisübernahme zu beachten?

Bei der Praxisübernahme kommt es häufig vor, dass der Praxis-Abgeber bereits einen bestehenden Vertrag für eine Praxisinventarversicherung hat. Dieser wird beim Kauf der Praxis übernommen, da er mit dem Inventar der Praxis verknüpft ist. Eine Kündigung kann frühestens einen Monat nach Unterzeichnung des Kaufvertrags wirksam erfolgen. Wir von der ZSH helfen Ihnen dabei, zu überprüfen, ob die übernommene Versicherung noch immer dem Ist-Stand entspricht, und stellen, falls erforderlich, ein für Sie geeignetes Deckungskonzept auf.

Tipp: Vorschäden an der Praxis müssen berücksichtigt werden, damit die passende Versicherung kalkuliert werden kann!

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